Rahmenbedingungen
1 ) Partner / Anbieter im Ganztag
(A) Anbieter können sein:
- Kommunale Kooperationspartner wie Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften, kommunale Zweckverbände (Schulverbände) und Landkreise, deren Tätigkeit im Rahmen des offenen Ganztagsangebots nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist
- Freie gemeinnützige Träger wie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche des privaten Rechts: eingetragener Verein, Stiftung, gemeinnützige GmbH, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist
- Sonstige rechtsfähige Organisationen aus den Bereichen Jugendarbeit, Sport, Kultur und Bildung, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist
(B) Eine Ausnahme hiervon ist nur in begrenztem zeitlichem Umfang, beispielsweise für die Durchführung von Projekten mit besonderer fachlicher Ausrichtung, zulässig.
(C) Die Anbieter auf der Plattform Chance Ganztag sind keine Einzelpersonen.
2 ) Rahmenbedingungen / Anforderungen
(A) Der Anbieter muss vor Aufnahme der Tätigkeit dafür Sorge tragen, dass seine Angebote und das an die Schule entsandte Personal die gesetzlichen Anforderungen für schulische Ganztagsangebote in Bayern erfüllen (mehr erfahren unter Ganztagsangebote – Erklärung bei Kooperationsverträgen). Nachweise sind der jeweiligen Schule vorzulegen.
Das eingesetzte Personal muss vor Aufnahme der Tätigkeit insbesondere …
- eine Erklärung zu früheren Dienst- und Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst und zu Ermittlungs- und Strafverfahren abgeben
- ausdrücklich erklären, die in der Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue genannten Grundsätze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bejahen sowie das Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen zur Kenntnis genommen zu haben, außerdem den Fragenbogen zur Prüfung der Verfassungstreue sowie den Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology-Organisation wahrheitsgemäß beantworten
- gemäß § 35 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die gesundheitlichen Anforderungen, die Mitwirkungspflichten gemäß § 34 IfSG sowie über das Masernschutzgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist, belehrt werden
- die Kenntnisnahme des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken bestätigen und auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet werden
- eine Verschwiegenheitserklärung abgeben und ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorlegen; bei einer dauerhaften oder wiederholten Tätigkeit muss das eingesetzte Personal mindestens alle 3 Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen
- (B) Zudem beachtet der Anbieter die Richtlinien zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (mehr erfahren unter Korruptionsbekämpfungsrichtlinie – KorruR).
Förderer versichern, dass sie
- die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Richtlinie zum Umgang mit Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen in der staatlichen Verwaltung (Sponsoringrichtlinie – SponsR) vom 14. September 2010 (AllMBl. S. 239)
- sowie die Sponsoringrichtlinien der Landeshauptstadt München gem. Stadtratsbeschluss vom 25.10.2006 Sitzungsvorlage Nr. 02-08 / V 08678
zur Kenntnis genommen haben und die darin beschriebenen Grundsätze und Zulässigkeiten einhalten.
Dies meint insbesondere:
- Wahrung der Integrität und des Ansehens der öffentlichen Verwaltung,
- vollständige Transparenz bei der Finanzierung öffentlicher Aufgaben,
- Vorbeugung gegen jede Form von Korruption und unzulässiger Beeinflussung sowie Flankierung korruptionspräventiver Maßnahmen.
Unter Sponsoring ist die Zuwendung von Geld oder einer geldwerten Sach- oder Dienstleistung durch eine juristische oder natürliche Person mit wirtschaftlichen Interessen zu verstehen, die neben dem Motiv zur Förderung der öffentlichen Einrichtung auch andere Interessen verfolgen. Der zuwendenden Person kommt es auf ihre Profilierung in der Öffentlichkeit über das unterstützte Vorhaben an (Imagegewinn, kommunikativer Nutzen).
Sponsoring ist zulässig für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und der Förderung von Maßnahmen in den Bereichen Kultur, Sport, Bildung, Umweltschutz, Ökologie, Soziales und anderen bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen. Die Neutralität der öffentlichen Verwaltung bleibt gewahrt, wenn…
- nicht gegen Rechtsvorschriften oder das öffentliche Wohl verstoßen wird,
- das Ansehen und die Interessen der Verwaltung nicht beeinträchtigt werden,
- die sachgerechte und unparteiische Aufgabenerfüllung gewährleistet bleibt und der Wettbewerb nicht eingeschränkt wird
- eine mögliche Beeinflussung von Verwaltungshandeln oder nur der Anschein davon ausgeschlossen ist
- das Sponsoring mit den pädagogischen Zielen des Bildungs- und Erziehungsauftrages zu vereinbaren sind
- im Einzelfall keine sonstigen Hinderungsgründe entgegenstehen
- die inhaltliche Entscheidung und Verantwortung in Bezug auf gesponserte Maßnahmen bei der gesponsorten Institution liegen
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